Wer sein Motorrad auf einem Gehweg abstellt, riskiert einen Strafzettel. Die platzsparende, schlanke Bauart eines Motorrades hilft also nur dann, wenn die zuständige Gemeinde bzw. deren Vollzugsbeauftragte ein Auge zudrücken.
Zugelassen ist das Parken auf Gehwegen nur bei einer entsprechenden Beschilderung (Verkehrszeichen 315, siehe Bild) oder einer vorhandenen Parkflächenmarkierung. Anderenfalls gilt ein generelles Parkverbot auf Gehwegen, das in gleicher Weise auch für Motorräder angewendet werden kann. Es wird aber oft von der Polizei stillschweigend dann geduldet, wenn das abgestellte Motorrad weder Fußgänger noch Fahrradfahrer behindert. Sind spezielle Motorrad-Parkplätze in der Nähe vorhanden, wird dies in aller Regel nicht toleriert.
Parkschein am Motorrad
Es gibt auch hier grundsätzlich keine Ausnahme für Motorradfahrer, trotz der vorhandenen Anbringungsprobleme. Am einfachsten ist es daher, einen gültigen Parkschein mittels Klebeband an Scheinwerfer oder Verkleidung anzubringen. Falls vorhanden sollte man aber unbedingt den Kontrollabschnitt als Beweismittel aufbewahren.
Sofern es sich um eine per Parkflächenmarkierung auf PKW-Größe ausgewiesene Parklücke handelt, gibt es keinen „Platzsparbonus“, d.h. jedes innerhalb einer Parkscheinzone abgestellte Motorrad benötigt einen eigenen Parkschein.
Parkscheibe am Motorrad
Auch in einer Parkscheiben-Zone gibt es keine Sonderregelungen für Motorräder. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit wird in aller Regel nicht akzeptiert. Hier hilft letzten Endes nur eine geschickte Anbringung einer Parkscheibe (z.B. ein gelochtes Exemplar, das mit einem Kabelbinder am Motorrad befestigt wird). Natürlich könnte man auch auf ein entsprechendes Verständnis bzw. Wohlwollen der Parkkontrolleure setzen, einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht.
Benutzung von Parkhäusern
Ein generelles Verbot im Sinne einer StVO-Regelung gibt es für Parkhäuser nicht. Jedoch kann der Parkhausbetreiber mit gesonderter Kennzeichnung an der Einfahrt das Parken von Motorrädern untersagen.
Vom ADAC wird ein Gütesiegel für benutzerfreundliche Parkhäuser vergeben. Im Kriterienkatalog dieses Konzepts wird der Ausschluss von Motorradfahrern mittels Verbotsschild negativ bewertet. Dagegen sollten in einem benutzerfreundlichen Parkhaus motorradgeeignete Stellplätze ausgewiesen sein. Idealerweise sind in einem solchen Parkhaus auch entsprechende Schließfächer zugänglich, die das Unterbringen von Helm oder anderen Ausrüstungsgegenständen erleichtern.
Übrigens: Als Winterdauerparkplatz sind Parkhäuser generell ungeeignet. Wer über keinen geeigneten Stellplatz verfügt, sollte mit seinem Motorradhändler sprechen. Einige Firmen bieten für den Winter Abstellplätze an, teilweise sogar in Verbindung mit speziellen Pflegeprogrammen.